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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und STEINBRENER/DEMPF & HUBER gelten ausschließlich diese «Einheitlichen Geschäftsbedingungen». Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von STEINBRENER/DEMPF & HUBER ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Von diesen «Einheitlichen Geschäftsbedingungen» abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser «Einheitlichen Geschäftsbedingungen» unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

Die Angebote STEINBRENER/DEMPF & HUBER sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei STEINBRENER/DEMPF & HUBER gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung STEINBRENER/DEMPF & HUBER als angenommen, sofern STEINBRENER/DEMPF & HUBER nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

3. Leistung und Honorar

Wenn nicht anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch  STEINBRENER/DEMPF & HUBER für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. STEINBRENER/DEMPF & HUBER sind berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält STEINBRENER/DEMPF & HUBER ein Honorar in der Höhe von 15 % des über sie abgewickelten Werbeetats.

Alle Leistungen von STEINBRENER/DEMPF & HUBER, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen die STEINBRENER/DEMPF & HUBER erbringt.

Alle STEINBRENER/DEMPF & HUBER erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.

Kostenvoranschläge STEINBRENER/DEMPF & HUBER sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von STEINBRENER/DEMPF & HUBER schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird STEINBRENER/DEMPF & HUBER den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekanntgibt.

Für alle Arbeiten von STEINBRENER/DEMPF & HUBER, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt STEINBRENER/DEMPF & HUBER eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich STEINBRENER/DEMPF & HUBER zurückzustellen.

Der Kunde sagt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Leistungsbeschreibung zu. Mit einer allfälligen Besichtigung des Aufstellungsortes durch STEINBRENER/DEMPF & HUBER ist keine Haftungsübernahme von STEINBRENER/DEMPF & HUBER für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Leistungsbeschreibung verbunden.

Eine allfällige Baustelleneinrichtung einschließlich der dafür erforderlichen Genehmigungen sowie die Baubewachung und die Baustellensicherung wird vom Kunden übernommen. Der Kunde hat darüber hinaus sämtliche erforderlichen Unterlagen, die zur ordnungsgemäßen und vollständigen Leistungserbringung durch STEINBRENER/DEMPF & HUBER erforderlich sind, beizuschaffen und so rechtzeitig STEINBRENER/DEMPF & HUBER zur Verfügung zu stellen, dass eine ordnungsgemäße und fristgerechte Leistungserbringung durch STEINBRENER/DEMPF & HUBER möglich ist.

4. Präsentation

Für die Teilnahme an Präsentationen steht STEINBRENER/DEMPF & HUBER ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand STEINBRENER/DEMPF & HUBER für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält STEINBRENER/DEMPF & HUBER nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen STEINBRENER/DEMPF & HUBER, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum STEINBRENER/DEMPF & HUBER; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich STEINBRENER/DEMPF & HUBER zurückzustellen.

Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von STEINBRENER/DEMPF & HUBER gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist STEINBRENER/DEMPF & HUBER berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung STEINBRENER/DEMPF & HUBER nicht zulässig.

5. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen STEINBRENER/DEMPF & HUBER einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum STEINBRENER/DEMPF & HUBER und können von STEINBRENER/DEMPF & HUBER jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit STEINBRENER/DEMPF & HUBER darf der Kunde die Leistungen STEINBRENER/DEMPF & HUBER nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des diesbezüglichen Vertrages nutzen.

Änderungen von Leistungen STEINBRENER/DEMPF & HUBER durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung STEINBRENER/DEMPF & HUBER und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

Für die Nutzung von Leistungen STEINBRENER/DEMPF & HUBER, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung STEINBRENER/DEMPF & HUBER erforderlich. Dafür steht STEINBRENER/DEMPF & HUBER und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Vereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5% des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.

Für die Nutzung von Leistungen STEINBRENER/DEMPF & HUBER bzw. von Werbemitteln, für die STEINBRENER/DEMPF & HUBER konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Vertrages ist unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung STEINBRENER/DEMPF & HUBER notwendig.

Dafür stehen STEINBRENER/DEMPF & HUBER im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Vergütung, im Regelfall 15%, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.

6. Kennzeichnung

STEINBRENER/DEMPF & HUBER ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf STEINBRENER/DEMPF & HUBER und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

7. Genehmigung

Alle Leistungen STEINBRENER/DEMPF & HUBER (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Leistungen STEINBRENER/DEMPF & HUBER überprüfen lassen. STEINBRENER/DEMPF & HUBER veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

8. Termine

STEINBRENER/DEMPF & HUBER bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er STEINBRENER/DEMPF & HUBER eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an STEINBRENER/DEMPF & HUBER. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit STEINBRENER/DEMPF & HUBER. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von STEINBRENER/DEMPF & HUBER – entbinden STEINBRENER/DEMPF & HUBER jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

Als Verzögerungsgründe, die jedenfalls der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, gelten beispielsweise:
  die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Verzögerung der vom Kunden beigestellten Gutachten, Pläne und sonstigen Unterlagen und Dokumentationen;
  die Untauglichkeit der beigestellten Stoffe sowie der Vorleistungen anderer Professionisten;
  nachträgliche notwendige oder angeordnete Leistungsänderungen, oder
  die mangelhafte Koordination anderer Auftragnehmer.

9. Zahlung

Die Rechnungen STEINBRENER/DEMPF & HUBER sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12% p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum STEINBRENER/DEMPF & HUBER.

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

10. Gewährleistung und Schadensersatz

STEINBRENER/DEMPF & HUBER schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch STEINBRENER/DEMPF & HUBER zu.

Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit STEINBRENER/DEMPF & HUBER beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt STEINBRENER/DEMPF & HUBER keinerlei Haftung.

11. Haftung

STEINBRENER/DEMPF & HUBER wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von STEINBRENER/DEMPF & HUBER vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von STEINBRENER/DEMPF & HUBER vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von STEINBRENER/DEMPF & HUBER vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.

Jegliche Haftung STEINBRENER/DEMPF & HUBER für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn STEINBRENER/DEMPF & HUBER ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet STEINBRENER/DEMPF & HUBER nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Maßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) STEINBRENER/DEMPF & HUBER selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde STEINBRENER/DEMPF & HUBER schad- und klaglos: Der Kunde hat STEINBRENER/DEMPF & HUBER somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die STEINBRENER/DEMPF & HUBER aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

Die Gewährleistungspflicht von STEINBRENER/DEMPF & HUBER ist jedenfalls auf die Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik beschränkt. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde vorrangig STEINBRENER/DEMPF & HUBER innerhalb angemessener Frist zur Verbesserung aufzufordern. Nur wenn die Verbesserung innerhalb angemessener Frist aus ausschließlich von STEINBRENER/DEMPF & HUBER zu vertretenden Umständen nicht erfolgt, ist der Kunde zur Ersatzvornahme im vorher angezeigten Ausmaß berechtigt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt einheitlich zwei Jahre für sämtliche Leistungen. Die genannten Fristen beginnen mit der Übernahme der jeweiligen (Teil-)Leistungen. Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels liegt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist die Beweislast für ein Verschulden von STEINBRENER/DEMPF & HUBER beim Kunden.

Für alle Schäden, die aus einer mangelhaften Erfüllung der den Kunden treffenden Verpflichtungen – wie insb der Baustellensicherung, der Baubewachung und Baustelleneinrichtung – herrühren, haftet der Kunde und hält STEINBRENER/DEMPF & HUBER insofern völlig schad- und klaglos.

Abnahme

Es wird eine förmliche Begehung und Schlussabnahme der beauftragten Leistung vereinbart, welche längstens 7 Tage nach Anzeige der Fertigstellung durch STEINBRENER/DEMPF & HUBER beim Kunden erfolgt. Erfolgt die Begehung nicht längstens innerhalb von 7 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung, gilt die Leistung mit dem 8. Tag als abgenommen.

Über die Begehung und Schlussabnahme wird eine von den Vertragsparteien zu unterfertigende Niederschrift erstellt, in der etwaige Beanstandungen und Mängel festzuhalten sind. Der Kunde kann die Abnahme der Leistungen von STEINBRENER/DEMPF & HUBER nur wegen des Vorliegens gravierender Mängel, die eine Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen, verweigern.

Die Schlussabnahme ist – sofern nicht zuvor bereits Teilleistungen abgenommen wurden – maßgeblich für den Beginn der Haftung durch STEINBRENER/DEMPF & HUBER aus Gewährleistung. Allfällige bei der Schlussabnahme vorliegende Mängel, die im Protokoll nicht vermerkt sind, gelten als genehmigt. Versteckte Mängel sind jedenfalls unverzüglich nach Erkennbarkeit zu rügen. Auch diesbezüglich läuft die mit Schlussabnahme beginnende Gewährleistungsfrist.

Sollte vor der Schlussabnahme eine Teilabnahme stattfinden, oder sollten Teile oder das gesamte aufgrund dieses Vertrages zu errichtende Werk vor der Schlussabnahme tatsächlich in Betrieb genommen werden, so ist dies einer förmlichen Abnahme durch den Kunden hinsichtlich der hiervon betroffenen Teile gleichzuhalten. Spätestens der Beginn des gewöhnlichen Betriebs an Teilen oder der Gesamtheit des Werks ist insofern als Fristbeginn für die Haftung aus Gewährleistung anzusehen.

Darüber hinaus gelten die jeweiligen Leistungen spätestens dann als abgenommen, wenn der Kunde eigenmächtig Verbesserungen oder Änderungen an diesen vornimmt.

12. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Auf die Rechtsbeziehungenen zwischen dem Kunden und STEINBRENER/DEMPF & HUBER ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

Erfüllungsort ist der Sitz des Beraters STEINBRENER/DEMPF & HUBER.

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen STEINBRENER/DEMPF & HUBER und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz STEINBRENER/DEMPF & HUBER örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Der Berater ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.